Gemeinde Wiemerstedt
Die Bürgermeisterin
Einladung
zur Sitzung der Gemeindevertretung Wiemerstedt
am Dienstag, 6. Juni 2023, um 19:00 Uhr
im Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstr. 12 a, 25779 Wiemerstedt
Tagesordnung:
öffentlich
1.
Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit durch die bisherige Vorsitzende
2.
Verabschiedung der ausscheidenden Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
3.
Feststellung des dienstältesten Mitgliedes und Übergabe des Vorsitzes
4.
Erklärung der Mitglieder über ihre Fraktionszugehörigkeit und Benennung der / des Vorsitzenden bzw. der Sprecherin / des Sprechers der Fraktion sowie die Erklärung zur Bildung von Fraktionen nach §32 a GO
5.
Wahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden der Gemeindevertretung unter Leitung des dienstältesten Mitgliedes
6.
Verpflichtung der Vorsitzenden / des Vorsitzenden durch das dienstälteste Mitglied sowie Ernennung zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister und Vereidigung
7.
Übergabe des Vorsitzes an die neu gewählte Bürgermeisterin / den neu gewählten Bürgermeister
8.
Verpflichtung der Gemeindevertreterinnen und -vertreter durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden
9.
Wahl der 1. Stellvertreterin / des 1. Stellvertreters der Vorsitzenden / des Vorsitzenden sowie Ernennung zur 1.Stellvertreterin / zum 1. Stellvertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und Vereidigung
10.
Wahl der 2. Stellvertretenden / des 2. Stellvertreters der Vorsitzenden / des Vorsitzenden sowie Ernennung zur 2. Stellvertreterin / zum 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und Vereidigung
11.
Wahl der Mitglieder für den Wahlprüfungsausschuss nach §39 GKWG
12.
Wahl der Mitglieder in die in der Hauptsatzung bestimmten ständigen Ausschüsse
a) Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses (3 Mitglieder der Gemeindevertretung)
b) Bau- und Wegeausschuss (3 Mitglieder der Gemeindevertretung)
13.
Wahl der Ausschussvorsitzenden/ stellv. Ausschussvorsitzenden gem. § 46 Abs. 5 der Gemeindeordnung
a) Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses
b) Bau- und Wegeausschuss
14.
Wahl eines stellv. Amtsausschussmitgliedes
15.
Entsendung eines Mitgliedes in den Friedhofsbeirat Hennstedt nach vorheriger Abstimmung mit den Gemeinden Barkenholm, Fedderingen, Glüsing, Hennstedt, Kleve, Linden, Norderheistedt, Schlichting und Süderheistedt
16.
Neuanpassung Finanzierungsvereinbarung Träger und Gemeinden aufgrund neuem Kindertagesstättengesetz
17.
Entsendung eines Mitglieds für den Elternbeirat der Ev.-Luth. Kindertagesstätte „Lummerland“ Hennstedt (Nach Absprache mit den Gemeinden Alt-Amt Hennstedt)
18.
Entsendung eines Mitglieds für den Kindertagesstätten-Finanz-Ausschuss der Ev.-Luth. Kindertagesstätte „Lummerland“ Hennstedt (Nach Absprache mit den Gemeinden Alt-Amt Hennstedt)
19.
Einwohnerfragestunde
20.
Niederschrift Nr. 16 der letzten Sitzung von 09.05.2023
21.
Mitteilungen
22.
Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Wiemerstedt
23.
Analoge Anwendung der Dienstanweisung des Amtes über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen
24.
Amtsjubiläum Bürgermeister/-in; hier: Jubiläumszuwendung (Grundsatzbeschluss)
25.
Änderung der Gemeinsamen Richtlinien der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes KLG Eider zur Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen und internationale Jugendbegegnungen
26.
Vorschlag für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
27.
Eingaben und Anfragen
Mit freundlichen Grüßen
gez. Birgit Fröhlich
Die Bürgermeisterin
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Niederschrift Nr. 1
über die öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Wiemerstedt
am Dienstag, 6. Juni 2023 im Dorfgemeinschaftshaus,
Dorfstr. 12 a, 25779 Wiemerstedt
Beginn: 19:00 Uhr
Ende: 19:23 Uhr
Anwesend sind:
Herr Claus Daniel
Frau Anna Plähn
Herr Lars Claußen
Herr Sascha Eichstedt
Herr Jan Kruse
Herr Jens Peters
Frau Frauke Matthiessen
Als Gäste anwesend:
Frau Birgit Fröhlich, ausgeschiedene Bürgermeisterin
Herr Niko Sterrenberg, ausgeschiedener Gemeindevertreter
Herr Jörg Göttsche, ausgeschiedener Gemeindevertreter
24 Gäste
Von der Verwaltung:
Herr Florian Gude als Protokollführer
Frau Mayra Pieper
Die Beschlussfähigkeit der Versammlung wird festgestellt. Die Einladung ist frist – und formgerecht erfolgt. Einwände werden nicht erhoben.
Tagesordnung:
1.
Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit durch die bis-herige Vorsitzende
2.
Verabschiedung der ausscheidenden Gemeindevertreterinnen und Gemein-devertreter
3.
Feststellung des dienstältesten Mitgliedes und Übergabe des Vorsitzes
4.
Erklärung der Mitglieder über ihre Fraktionszugehörigkeit und Benennung der / des Vorsitzenden bzw. der Sprecherin / des Sprechers der Fraktion sowie die Erklärung zur Bildung von Fraktionen nach §32 a GO
5.
Wahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden der Gemeindevertretung unter Lei-tung des dienstältesten Mitgliedes
6.
Verpflichtung der Vorsitzenden / des Vorsitzenden durch das dienstälteste Mit-glied sowie Ernennung zur Bürgermeisterin / zum Bürgermeister und Vereidi-gung
7.
Übergabe des Vorsitzes an die neu gewählte Bürgermeisterin / den neu ge-wählten Bürgermeister
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8.
Verpflichtung der Gemeindevertreterinnen und -vertreter durch die Vorsit-zende / den Vorsitzenden
9.
Wahl der 1. Stellvertreterin / des 1. Stellvertreters der Vorsitzenden / des Vor-sitzenden sowie Ernennung zur 1.Stellvertreterin / zum 1. Stellvertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und Vereidigung
10.
Wahl der 2. Stellvertretenden / des 2. Stellvertreters der Vorsitzenden / des Vorsitzenden sowie Ernennung zur 2. Stellvertreterin / zum 2. Stellvertreter der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und Vereidigung
11.
Wahl der Mitglieder für den Wahlprüfungsausschuss nach §39 GKWG
12.
Wahl der Mitglieder in die in der Hauptsatzung bestimmten ständigen Aus-schüsse
a) Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses (3 Mitglieder der Ge-meindevertretung)
b) Bau- und Wegeausschuss (3 Mitglieder der Gemeindevertretung)
13.
Wahl der Ausschussvorsitzenden/ stellv. Ausschussvorsitzenden gem. § 46 Abs. 5 der Gemeindeordnung
a) Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses
b) Bau- und Wegeausschuss
14.
Wahl eines stellv. Amtsausschussmitgliedes
15.
Entsendung eines Mitgliedes in den Friedhofsbeirat Hennstedt nach vorheriger Abstimmung mit den Gemeinden Barkenholm, Fedderingen, Glüsing, Hen-nstedt, Kleve, Linden, Norderheistedt, Schlichting und Süderheistedt
16.
Neuanpassung Finanzierungsvereinbarung Träger und Gemeinden aufgrund neuem Kindertagesstättengesetz
17.
Entsendung eines Mitglieds für den Elternbeirat der Ev.-Luth. Kindertages-stätte „Lummerland“ Hennstedt (Nach Absprache mit den Gemeinden Alt-Amt Hennstedt)
18.
Entsendung eines Mitglieds für den Kindertagesstätten-Finanz-Ausschuss der Ev.-Luth. Kindertagesstätte „Lummerland“ Hennstedt (Nach Absprache mit den Gemeinden Alt-Amt Hennstedt)
19.
Einwohnerfragestunde
20.
Niederschrift Nr. 16 der letzten Sitzung von 09.05.2023
21.
Mitteilungen
22.
Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Wiemerstedt
23.
Analoge Anwendung der Dienstanweisung des Amtes über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen
24.
Amtsjubiläum Bürgermeister/-in; hier: Jubiläumszuwendung (Grundsatzbe-schluss)
25.
Änderung der Gemeinsamen Richtlinien der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes KLG Eider zur Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen und inter-nationale Jugendbegegnungen
26.
Vorschlag für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
27.
Kommunale Wärmeplanung
28.
Eingaben und Anfragen
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TOP 1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit durch die bisherige Vorsitzende
Die bisherige Vorsitzende begrüßt die Anwesenden, eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass die Gemeindevertretung ordnungsgemäß geladen und beschlussfähig ist.
Zu Beginn beantragt die Bürgermeisterin die Änderung der Tagesordnung. Die Tages-ordnung soll um den Tagesordnungspunkt 26 „Kommunale Wärmeplanung“ erweitert werden. Die Erweiterung wird einstimmig genehmigt. Der nachfolgende Tagesord-nungspunkt verschiebt sich entsprechend.
TOP 2. Verabschiedung der ausscheidenden Gemeindevertreterinnen und Ge-meindevertreter
Die Bürgermeisterin gibt einen kurzen Bericht der vergangenen Wahlzeit und bedankt sich bei allen Helfern, die in dieser Zeit tatkräftig mit unterstützt haben.
Anschließend verabschiedet sie die ausscheidenden Gemeindevertreter Nico Sterren-berg und Jörg Göttsche. Der 1. Stellv. Bürgermeister, Claus Daniel, verabschiedet die ausgeschiedene Gemeindevertreterin und Bürgermeisterin Birgit Fröhlich.
Es wird ihnen der Dank und die Anerkennung der Gemeinde für ihre Mitarbeit ausge-sprochen und eine Urkunde der Gemeinde sowie ein Präsent überreicht.
Auch Frauke Matthiessen bedankt sich nochmal für die tolle Arbeit und Zusammenar-beit bei der Bürgermeisterin.
TOP 3. Feststellung des dienstältesten Mitgliedes und Übergabe des Vorsitzes
Die bisherige Vorsitzende stellt Gemeindevertreterin Frauke Matthiessen als ununter-brochen dienstältestes Mitglied der neu gewählten Gemeindevertretung fest. Sie über-gibt den Vorsitz für die Tagesordnungspunkte 4 – 7.
TOP 4. Erklärung der Mitglieder über ihre Fraktionszugehörigkeit und Benen-nung der / des Vorsitzenden bzw. der Sprecherin / des Sprechers der Fraktion sowie die Erklärung zur Bildung von Fraktionen nach §32 a GO
In der Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemerstedt werden nach ausdrücklicher Erklärung der in der Gemeindevertretung vertretenen Parteien und Wählergruppen keine Fraktionen gebildet.
TOP 5. Wahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden der Gemeindevertretung un-ter Leitung des dienstältesten Mitgliedes
Das dienstälteste Mitglied bittet um Vorschläge für die Wahl der Vorsitzenden / des Vorsitzenden der Gemeindevertretung.
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Frauke Matthiessen, Jens Peters, Lars Claußen, Claus Daniel und Anna Plähn werden aus der Mitte der Gemeindevertretung in dieser Reihenfolge vorgeschlagen. Alle vor-geschlagenen Kandidaten lehnen nacheinander die Bereitschaft als Kandidat/in für das Amt der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters ab.
Es gibt keine weiteren Vorschläge.
Florian Gude von der Amtsverwaltung Eider erklärt die Situation und die weiteren Schritte. Die Gemeindevertretung hat dringend eine Lösung zu finden und es ist unter Einhaltung von Ladungsfristen zu einer neuen Sitzung einzuladen.
Da kein/e Vorsitzende/r der Gemeindevertretung gewählt werden kann, ist die Sitzung an dieser Stelle abzubrechen.
(Birgit Fröhlich)
(Mayra Pieper)
Vorsitzende
Protokollführerin in Vertretung
Verteiler:
GV, GB-Leitung, GSB, AV, Akte, Auszüge verteilt, Freigabe Ratsinfo, Protokollbuch. (ec)
Amt: Geschäftsbereich IV Bau, Entwicklung, Schulen
öffentlich
Sachbearbeiter: Haalck, Jan
Az.: 022.32-
04.05.2023
Vorlage
für die Sitzung
der Gemeindevertretung Wiemerstedt
am 10.07.2023
TOP 16.: Neuanpassung Finanzierungsvereinbarung Träger und Gemeinden aufgrund neuem Kindertagesstättengesetz
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, dass die vorliegende Finanzierungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Kita-Werk Dithmarschen vom Bürgermeister unterschrieben werden kann. Der Entwurf der Finanzierungsvereinbarung wird dem Originalprotokoll als Anlage beigefügt.
Sachverhalt und Begründung:
Seit dem 12.12.2019 gibt es in Schleswig-Holstein das neue Kindertagesförderungsgesetz.
Durch dieses Gesetz hat das Land die Finanzierung der Kita komplett überarbeitet.
Diese Überarbeitung sieht auch neue Finanzierungsvereinbarung zwischen Kita-Trägern und Gemeinden vor. Somit hat es in den letzten Jahren viele Gespräche zwischen der Kirchenverwaltung und allen Kommunalverwaltungen auf Kreisebene gegeben.
Es wurde eine Finanzierungsvereinbarung ausgearbeitet, die vom Inhalt kreisweit gleichlautend ist. In der Vereinbarung sind alle Gesetzesänderungen berücksichtigt worden, wobei im Wesentlichen die Defizitregelung weiterhin Anwendung findet.
Finanzielle Auswirkungen:
einmalige Kosten: nein ja, in Höhe von €
laufende Kosten: nein ja, in Höhe von € pro Haushaltsjahr
Zuständigkeit der Gemeindevertretung/des Amtsausschusses gemäß Hauptsatzung
Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. § 47f GO ist nicht erforderlich, erforderlich und soll nach Vorstellung der Verwaltung wie folgt vorgenommen werden:
Anlagen: keine Entwurf der Finanzierungsvereinbarung
Bemerkung:
Amt: Geschäftsbereich I – Innere Verwaltung
öffentlich
Sachbearbeiter: Gude, Florian
Az.: 020.04-
22.05.2023
Vorlage
für die Sitzung
der Gemeindevertretung Wiemerstedt
am 10.07.2023
TOP 22.: Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Wiemerstedt
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemerstedt beschließt die Neufassung der Hauptsatzung der Gemeinde Wiemerstedt in der vorliegenden Form.
Sachverhalt und Begründung:
Es sind durch das Innenministerium neu gestaltete Hauptsatzungsmuster herausgegeben worden. Die Hauptsatzung der Gemeinde Wiemerstedt ist den aktuellen Gegebenheiten des Musters angepasst worden.
Außerdem wurde geändert:
§ 2 Abs. 2 Nr. 1
D. Bürgermeister/in entscheidet über Stundungen bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € (bisher 1.000,00 €).
Hinweis: Dient der Verwaltungsvereinfachung im Zusammenhang mit der Dienstanweisung Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
§ 2 Abs. 2 Nr. 18
die Erteilung und Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem BauGB und nach der Landesbauordnung.
§ 3
Neuaufnahme der Abs. 2- 4.
§ 6
Neufassung des Punktes e) in Absatz 5, (vorher in Punkt d) inbegriffen)
§ 7
Redaktionelle Änderungen.
§ 9 Abs. 1
Satzungen der Gemeinde werden durch Abdruck im amtlichen Teil des Informationsblattes des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider, das in einem zweiwöchigen zeitlichen Intervall an alle Haushalte in den amtsangehörigen Gemeinden zugestellt wird, bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Erscheinungsdatum der Ausgabe bewirkt.
§ 10
Neuaufnahme der Regelungen zu Sitzungen in Fällen höherer Gewalt gemäß § 35 a GO.
§ 11
Neuaufnahme der Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten
Finanzielle Auswirkungen:
einmalige Kosten: nein ja, in Höhe von €
laufende Kosten: nein ja, in Höhe von € pro Haushaltsjahr
Zuständigkeit der Gemeindevertretung/des Amtsausschusses gemäß Hauptsatzung § 4 Gemeindeordnung
Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. § 47f GO ist nicht erforderlich, erforderlich und soll nach Vorstellung der Verwaltung wie folgt vorgenommen werden:
Anlagen: keine Hauptsatzung der Gemeinde Wiemerstedt (Satzungstext)
Bemerkung:
H A U P T S A T Z U N G
der Gemeinde Wiemerstedt
Kreis Dithmarschen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 15. August 2013 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Dithmarschen folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Wiemerstedt erlassen:
§ 1
Wappen, Flagge, Siegel
(zu beachten: § 12 GO)
(1) Die Gemeinde führt kein eigenes Wappen.
(2) Eine Gemeindeflagge wird nicht geführt, bei öffentlicher Beflaggung werden die Bun-des- und die Landesflagge gezeigt.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das kleine Dienstsiegel mit der Inschrift:
„Gemeinde Wiemerstedt, Kreis Dithmarschen“.
§ 2
Bürgermeisterin oder Bürgermeister
(zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51, 95 d, 95 f GO)
(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über
1. Stundungen bis zu einem Betrag von 3.000,00 Euro,
2. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher An-sprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 500,00 Euro nicht überschritten wird,
3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirt-schaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschritten wird,
4. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögens-
gegenstandes einen Betrag von 2.500,00 Euro nicht übersteigt,
5. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der monatliche / jährliche Miet- zins 250,00 Euro (die Gesamtbelastung 2.500,00 Euro) nicht übersteigt,
6. die Veräußerung und die Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert 5.000,00 Euro nicht übersteigt,
7. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert 1.000,00 Euro,
8. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der monatliche / jährliche Mietzins 150,00 Euro nicht übersteigt,
9. die Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.500,00 Euro,
10. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 2.500,00 Euro,
11. die Gewährung von Zuweisungen und Zuschüssen bis zu einem Betrag von
250,00 Euro,
12. die unentgeltliche Veräußerung von Gemeindevermögen, Forderungen und
Rechten bis zu einem Betrag von 250,00 Euro,
13. die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Gemeinde nach
naturschutzrechtlichen Vorschriften,
14. die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem BauGB,
15. Teilungsgenehmigungen nach dem BauGB,
16. die Erteilung und Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem
BauGB und nach der Landesbauordnung.
§ 3
Gleichstellungsbeauftragte des Amtes
(zu beachten: § 22 a Abs. 5 AO)
(1) Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes nach § 22 a der Amtsordnung für Schles-wig-Holstein kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nicht öffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. Ihr ist dort in Angelegenheiten ihres Aufgabengebietes auf Wunsch das Wort zu erteilen.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
– Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,
– Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z.B. auch bei
der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
– Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemein-de,
– Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,
– Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und
Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.
(3) Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteili-gen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellung-nahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeits-arbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.
§ 4
Ständige Ausschüsse
(zu beachten: §§ 16 a, 45, 46, 95 n Abs. 5 GO)
(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:
1. Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses
Zusammensetzung:
3 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
Aufgabengebiet:
Prüfung des Jahresabschlusses
2. Bau- und Wegeausschuss
Zusammensetzung:
3 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter
Aufgabengebiet:
Bau- und Wegeangelegenheiten, Bauleitplanung
(2) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeinde-vertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bilden-den Ausschüsse bestellt.
(3) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und
der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen
übertragen.
§ 5
Gemeindevertretung
(zu beachten: §§ 27, 28 GO)
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach den §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entschei-dungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
§ 6
Einwohnerversammlung
(zu beachten: § 16 b GO)
(1) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann eine Versammlung der
Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung,
die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der oder dem Vorsitzendem der Gemeinde-vertretung eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwoh-nerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 25 % der anwesenden Einwoh-nerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Ein-wohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Rednerin oder Redner be-schränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversamm-lung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung berichtet in der Einwohnerver-sammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörte-rung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzu-stimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzu-legen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstim-mung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betref-fen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Nieder-schrift soll mindestens enthalten:
a. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
b. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
c. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
d. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde,
e. und das Ergebnis der Abstimmung.
(6) Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(7) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindever-
tretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
§ 7
Verträge nach § 29 Abs. 2 GO
Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertreterinnen oder -vertretern, Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreterinnen oder -vertreter, Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister betei-ligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergabe-rechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 2.500,00 Euro, bei wiederkehren-den Leistungen einen Betrag von 250,00 Euro im Monat, nicht übersteigt. Erfolgt die Auf-tragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Verga-be/ Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 2.500,00 Euro, bei wiederkeh-renden Leistungen einen Betrag in Höhe von 250,00 Euro im Monat, nicht übersteigt.
§ 8
Verpflichtungserklärungen
(zu beachten: § 51 GO)
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 2.500,00 Euro, bei wiederkehren-den Leistungen monatlich 250,00 Euro, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung ent-sprechen.
§ 9
Veröffentlichungen
(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a, 6 a und 10 a BauGB)
(1) Satzungen der Gemeinde werden durch Abdruck im amtlichen Teil des Informati-onsblattes des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider, das in einem zweiwöchigen zeitlichen Intervall an alle Haushalte in den amtsangehörigen Gemeinden zugestellt wird, bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Erscheinungsdatum der Ausgabe bewirkt.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen eben-falls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(4) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden zusätzlich in das Internet unter der Adresse www.amt-eider.de eingestellt. Hierauf wird im amtlichen Teil des Informationsblattes des Amtes Kirchspielsland-gemeinden Eider hingewiesen.
(5) Wenn ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, der eine Unterschreitung der Mindest-ladungsfrist nach § 34 Abs. 3 GO notwendig macht, wird abweichend von der Veröf-fentlichung nach Absatz 1, Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung in folgender Ta-geszeitung bekannt gemacht:
Dithmarscher Landeszeitung.
Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt.
§ 10
Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(zu beachten: § 35a GO)
(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren au-ßergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschweren oder verhin-dern, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt wer-den. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung.
(2) Sitzungen der Ausschüsse und der Beiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchge-führt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende in Abstimmung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(3) Wahlen finden in einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 grundsätzlich offen durch Hand-zeichen statt. Im Falle eines Widerspruches nach § 35a Abs. 3 GO finden Wahlen durch geheime briefliche Abstimmung statt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(4) Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsge-genständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tages-ordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.
(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.
(6) Die Amtsverwaltung hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.
§ 11
Verarbeitung personenbezogener Daten
(Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)
(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Amtsverwaltung zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken ver-arbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Beendigung des Mandates zu ar-chivarischen Zwecken weiterverarbeitet.
(2) Darüber hinaus verarbeitet die Amtsverwaltung Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigun-gen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mit-teilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüberhin-ausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Amtsverwaltung auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 21.10.2013 außer Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Dithmarschen vom _____erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Wiemerstedt, den ______
—————————————————–
Bürgermeisterin
Amt: Geschäftsbereich I – Innere Verwaltung
öffentlich
Sachbearbeiter: Gude, Florian
Az.: 043.10-
22.05.2023
Vorlage
für die Sitzung
der Gemeindevertretung Wiemerstedt
am 10.07.2023
TOP 23.: Analoge Anwendung der Dienstanweisung des Amtes über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, aus Verwaltungsvereinfachungsgründen die vorliegende Dienstanweisung über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Amtes KLG Eider auch für alle o. g. Forderungen der Gemeinde analog anzuwenden. Die in der Hauptsatzung der Gemeinde festgelegten Höchstgrenzen für die Zuständigkeiten d. Bgm. und der GV sind entsprechend von der Verwaltung zu beachten.
Sachverhalt und Begründung:
Bereits im Jahre 2014 hat die Gemeindevertretung beschlossen, die Dienstanweisung über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des Amtes KLG Eider analog anzuwenden.
Der Amtsdirektor des Amtes KLG Eider hat nun zum 01.06.2023 eine neue Dienstanweisung über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen erlassen und aus diesem Grund haben die Gemeindevertretungen erneut darüber zu beschließen.
Diese Dienstanweisung gilt für alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ansprüche des Amtes.
Seitens der Verwaltung wird den amtsangehörigen Gemeinden aus Verwaltungsvereinfachungsgründen empfohlen, diese Dienstanweisung über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen durch Beschluss analog für die gemeindlichen Forderungen anzuwenden.
Die Höchstwertgrenzen der gemeindlichen Hauptsatzung sind zu beachten, sofern geringere Beträge als in der Dienstanweisung des Amtes vorgesehen sind. Die geringeren Beträge der gemeindlichen Hauptsatzung treten an die Stelle der in der Dienstanweisung genannten Höchstgrenzen.
Die Wertgrenzen in der gemeindlichen Hauptsatzung sind wie folgt beschlossen worden:
Die Stundung von Forderungen:
Entscheidungsbefugnis der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters: bis 3.000,00 Euro
Entscheidungsbefugnis der Gemeindevertretung: über 3.000,00 Euro.
Die Niederschlagung von Forderungen:
Entscheidungsbefugnis der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters: bis 500,00 Euro
Entscheidungsbefugnis der Gemeindevertretung: über 500,00 Euro.
Den Erlass von Forderungen:
Entscheidungsbefugnis der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters: bis 500,00 Euro
Entscheidungsbefugnis der Gemeindevertretung: über 500,00 Euro.
Finanzielle Auswirkungen:
einmalige Kosten: nein ja, in Höhe von €
laufende Kosten: nein ja, in Höhe von € pro Haushaltsjahr
Zuständigkeit der Gemeindevertretung/des Amtsausschusses gemäß Hauptsatzung
Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. § 47f GO ist nicht erforderlich, erforderlich und soll nach Vorstellung der Verwaltung wie folgt vorgenommen werden:
Anlagen: keine Dienstanweisung des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
Bemerkung:
Dienstanweisung
des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider
über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
Aufgrund des § 31 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik in der zurzeit geltenden Fassung, wird folgende Dienstanwei-sung erlassen.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Dienstanweisung gilt für alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ansprüche (Geldforderungen) des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider, soweit ihr nicht spezielle Rechtsvorschriften oder privatrechtliche Vereinba-rungen entgegenstehen.
(2) Für Abgabenansprüche ist sie im Rahmen der Vorschriften der Abgabenordnung
(AO 1977) und des Kommunalabgabengesetzes des Lan-des Schleswig-Holstein (KAG) anzuwenden.
(3) Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von An-sprüchen durch die Gemeinde schließt die durch die Gel-tendmachung des Anspruches entstandenen Nebenforde-rungen des Amtes ein.
(4) Die Vorschriften über Wertgrenzen zu Zuständigkeiten (§§ 6, 10 und 13 dieser Dienstanweisung) gelten im Rahmen der Hauptsatzung des Amtes KLG Eider.
2. Abschnitt
Stundung
§ 2 – Begriffsbestimmung
Die Stundung ist die Hinausschiebung der Fälligkeit eines An-spruches. Die Einräumung einer Ratenzahlung kommt einer Stundung gleich.
§ 3 – Voraussetzungen
(1) Ansprüche können auf Antrag ganz oder teilweise gestun-det werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erheb-liche Härte für die Schuldnerin/den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefähr-det erscheint. Eine erhebliche Härte für die Schuldnerin/den Schuldner ist dann anzunehmen, wenn er sich aufgrund un-günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde. Ist be-reits ein Beitreibungsverfahren eingeleitet worden, soll die Stundung nur nach Abstimmung mit der Finanzbuchhaltung ausgesprochen werden.
(2) Beim Abschluss von Verträgen ist eine Stundungsregelung nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 gege-ben sind und eine abweichende Stundungsregelung bei Verträgen gleicher oder ähnlicher Art üblich ist.
(3) Bei Gewährung einer Stundung sind eine möglichst kurz bemessene Stundungsfrist,
sowie der Vorbehalt eines jederzeitigen Widerrufs festzule-gen. Der Zahlungstermin ist eindeutig festzulegen.
(4) Wird die Stundung durch Einräumung von Teilzahlung (Ra-ten) gewährt, so ist in der entsprechenden Vereinbarung festzulegen, dass die jeweilige Restforderung sofort zur Zahlung fällig wird, wenn die Schuldnerin/der Schuldner mit zwei Raten in Rückstand gerät.
(5) Der Tilgungszeitraum soll 12 Monate nicht übersteigen. Für Tilgungslaufzeiten, die darüber hinausgehen, müssen von den Schuldnern die wirtschaftlichen Unterlagen offengelegt wer-den.
§ 4 – Sicherheitsleistung
(1) Bei Gewährung einer Stundung oder Ratenzahlung kann, soweit es den Umständen nach geboten erscheint, vor der Entscheidung über den Stundungsantrag von der Schuld-nerin/dem Schuldner eine angemessene Sicherheitsleis-tung gem. § 232 ff BGB verlangt werden.
(2) Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirk-sam wird. Bei Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird.
§ 5 – Stundungs- und Verzugszinsen
(1) Gestundete Beträge sind – soweit gesetzlich nichts ande-res bestimmt ist –
mit 2 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu ver-zinsen. Der am 1. eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Sofern
der Zinsanspruch durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grund-buchrechts ein Höchstzinssatz von 12 % eintragen zu las-sen.
(2) Im Falle des Verzuges beträgt der Zinssatz 3 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Außerdem sind für jedes außergerichtliche Mahnschreiben die Mahngebühren zu er-heben, die nach der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren in der jeweils gülti-gen Fassung für öffentlich-rechtliche Forderungen maßge-gebend sind. Darüberhinausgehende Verzugsschäden kön-nen geltend gemacht werden.
(3) Gemäß § 234 Abgabenordnung soll für die Dauer einer ge-währten Stundung von Ansprüchen aus dem Schuldverhält-nis Zinsen erhoben werden. Wird der Forderungsbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geändert oder nach § 129 Abgabenordnung berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberührt. Nach § 238 Abs. 1 Abga-benordnung betragen die Zinsen für jeden Monat 0,5 Pro-zent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf be-ginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz.
(4) Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabge-setzt werden, insbesondere, wenn sonst die Zahlungs-schwierigkeiten verschärft würden. Von der Erhebung der Zinsen kann abgesehen werden, wenn die Schuldnerin/der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschä-digt würde.
(5) Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn der Zinsanspruch sich auf nicht mehr als 10,- € beläuft.
(6) Stundungs- und Verzugszinsen können nicht gestundet werden.
§ 6 – Zuständigkeit und Verfahren
(1) Über die Gewährung der Stundung entscheiden
a) die Mitarbeiter/innen der Finanzbuchhaltung bis zu ei-ner Höhe von 1.000,- €
b) die Leitung der Finanzbuchhaltung bis zu einer Höhe von 3.000,- €
c) die Leitung des Geschäftsbereiches II – Finanzen bis zu einer
Höhe von 5.000,- €
d) der Hauptausschuss bis zu einer Höhe von 15.000,- €
e) Amtsausschuss bei Beträgen über 15.000,- €
(2) Die zuständigen Geschäftsbereiche bereiten die Entschei-dung auf Stundung vor und leiten sie dem Geschäftsbe-reich II – Finanzen zu. Über die Stundung von Ansprüchen ist die Finanzbuchhaltung unverzüglich zu unterrichten. Sind bereits Mahnungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet, wird die Stundung gänzlich von der Finanzbuch-haltung vorbereitet.
(3) Die Stundungs- und Verzugszinsen werden von der Finanz-buchhaltung berechnet.
3. Abschnitt
Niederschlagung
§ 7 – Begriffsbestimmung
Die Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete Zu-rückstellung der
Beitreibung eines fälligen Anspruches ohne Verzicht auf den Anspruch selbst.
§ 8 – Voraussetzung für die befristete Niederschlagung
(1) Von der Beitreibung eines Anspruchs kann – ggfs. auch ohne Vollstreckungshandlung – vorläufig abgesehen wer-den, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Ver-hältnisse der Schuldnerin/des Schuldners aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg verspricht und eine Stundung nach Abschnitt II nicht in Betracht kommt.
Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn der/die Schuldner/in sich im Insolvenzverfahren befindet, ein gülti-ges Vermögensverzeichnis vorliegt oder im Schuldnerver-zeichnis eingetragen ist.
(2) Der zuständige Geschäftsbereich hat die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin/des Schuldners in angemes-senen Zeitabständen zu überprüfen. Die Einziehung ist er-neut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür erge-ben, dass sie Erfolg haben wird.
(3) Über die Niederschlagungen ist von der Finanzbuchhaltung eine Liste zu führen. Diese Liste kann auch in der Finanz-software abgebildet werden.
(4) Vor Ablauf eines jeden Jahres hat die Finanzbuchhaltung zu überprüfen, ob und in welchen Fällen Maßnahmen zur Verhinderung der Verjährung eingeleitet werden müssen. Sie hat rechtzeitig die zur Unterbrechung einer drohenden Verjährung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Für öffent-lich-rechtliche Forderungen gelten die in § 231 AO genann-ten Unterbrechungshandlungen, bei privatrechtlichen For-derungen gelten die §§ 203 ff. BGB; hierbei ist zu beach-ten, dass eine schriftliche Mahnung keine Unterbrechung der Verjährung bewirkt.
§ 9 – Voraussetzung für die unbefristete Niederschlagung
(1) Ansprüche dürfen – ggfs. auch ohne Vollstreckungshand-lung – unbefristet niedergeschlagen werden, wenn
a) nach der Sach- und Rechtslage davon ausgegan-gen werden kann, dass Vollstreckungsversuche dauernd ohne Erfolg bleiben oder
b) die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen; es sei denn, die Einzie-hung ist aus grundsätzlichen Erwägungen geboten.
(2) Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhalts-punkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben könnte.
(3) Über die Niederschlagungen ist von der Finanzbuchhaltung eine Liste zu führen. Diese Liste kann auch in der Finanz-software abgebildet werden. Sie dient nicht der Überwa-chung, sondern vielmehr als Erledigungsvermerk.
§ 10 – Zuständigkeit und Verfahren
(1) Über die befristete oder unbefristete Niederschlagung ent-scheiden
a) die Leitung der Finanzbuchhaltung bis zu einer Höhe von 500,- €
b) die Leitung des Geschäftsbereiches II – Finanzen bis zu einer
Höhe von 10.000,- €
c) von der/dem Amtsdirektor/in und bei dessen Verhin-derung
seiner/m Vertreter/in im Amt bei Beträgen bis zu 15.000,- €
d) der Hauptausschuss bei Beträgen bis zu einer Höhe von 30.000,- €
e) der Amtsausschuss, bei vorher erfolgter Anhörung des
Hauptausschusses, bei Beträgen oberhalb der Wert-grenze von 30.000,- €
(2) Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maß-nahme, die keines Antrages der Schuldnerin/des Schuld-ners bedarf. Eine Mitteilung an die Schuldnerin/den Schuld-ner erfolgt nicht. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später er-neut geltend zu machen.
(3) Die zuständigen Geschäftsbereiche bereiten die Entschei-dung auf Niederschlagung nach Abs. 1 vor und leiten sie mit den enstandenen Aktenvorgängen und ihrer Stellung-nahme der Finanzbuchhaltung zu, sofern noch keine Mah-nungs- oder Vollstreckungshandlungen erfolgt sind. Sind bereits Mahnungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen einge-leitet, wird die Niederschlagung gänzlich von der Finanz-buchhaltung vorbereitet.
4. Abschnitt
Erlass
§ 11 – Begriffsbestimmung
Erlass ist der teilweise oder völlige Verzicht auf den bestehen-den Anspruch.
§ 12 – Voraussetzungen
(1) Ansprüche dürfen ganz oder teilweise erlassen werden, wenn feststeht, dass
a) ein Anspruch dauernd nicht einziehbar ist,
b) die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für die Schuldnerin/
den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für Rückzahlungen oder Anrechnung von geleisteten Be-trägen. Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich die Schuldnerin/der Schuldner in
einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befin-det und zu befürchten ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruches zu einer Existenzgefährdung führen würde,
c) die Kosten der Einziehung in keinem Verhältnis zu der Forderung stehen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwä-gungen geboten ist.
(2) Durch den Erlass erlischt der Anspruch aufgrund einseitiger Entscheidung des Amtes.
§ 13 – Zuständigkeit und Verfahren
(1) Über den Erlass von Forderungen entscheiden
a) die/der Amtsdirektor/in und bei dessen Verhinderung
sein/e Vertreter/in im Amt bei Beträgen bis zu 15.000,- €
b) der Hauptausschuss bei Beträgen bis zu einer Höhe von 30.000,- €
c) der Amtsausschuss, bei vorher erfolgter Anhörung des
Hauptausschusses, bei Beträgen oberhalb der Wert-grenze von 30.000,- €
(2) Ansprüche gegen Angestellte, Arbeiter und Beamte des Amtes auf Erstattung von Fehlbeträgen oder auf Ersatz von Schäden infolge schuldhaften Verhaltens im Dienst dürfen
nur mit Zustimmung des Amtsausschusses erlassen wer-den.
(3) Die zuständigen Geschäftsbereiche bereiten die Entschei-dung auf Erlass vor und leiten sie mit den enstandenen Ak-tenvorgängen und ihrer Stellungnahme der Finanzbuchhal-tung zu.
(4) Erlassene Ansprüche werden von der Finanzbuchhaltung ausgebucht. Die vollständigen
Unterlagen, insbesondere die Genehmigungsentschei-dung, sind ihr unverzüglich zuzuleiten.
5. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 14 – Insolvenz
(1) Insolvenzen unterliegen nicht den Regelungen aus dem 3. Abschnitt (§§ 7 – 10) dieser Dienstanweisung. Zur Insol-venz angemeldete Forderungen werden für 3 Jahre als be-fristete Niederschlagung geführt. Nach Erteilung der Rest-schuldbefreiung muss die Forderung von der Finanzbuch-haltung ausgebucht werden.
§ 15 – Hinweise auf besondere Vorschriften
Von dieser Dienstanweisung bleibt die Vorschrift des § 28 Abs. 4 GemHVO – Doppik – Kleinbeträge – unberührt.
§ 16 – Anwendung dieser Dienstanweisung in amtsange-hörigen Gemeinden
(1) Die amtsangehörigen Gemeinden können durch Beschluss der Gemeindevertretung regeln, dass diese Dienstanwei-sung bei der Behandlung von Ansprüchen der Gemeinde entsprechend anzuwenden ist.
(2) Soweit die amtsangehörigen Gemeinden entschieden ha-ben, diese Dienstanweisung auch für die Ansprüche der Gemeinden anzuwenden, tritt an die Stelle der Amtsdirekto-rin/des Amtsdirektors die Bürgermeisterin/der Bürgermeis-ter und an die Stelle des Amtsausschusses die Gemeinde-vertretung.
(3) Die Höchstgrenzen der jeweiligen Hauptsatzung der Ge-meinde sind zu beachten, sofern dort geringere Beträge ausgewiesen sind, als in dieser Dienstanweisung. Sie tre-ten an die Stelle der in dieser Satzung genannten Höchst-grenzen.
§ 17 – Inkrafttreten
Diese Dienstanweisung tritt zum 01.06.2023 in Kraft. Gleich-zeitig tritt die Dienstanweisung vom 06. Dezember 2013 außer Kraft.
Hennstedt, 26.05.2023
Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
Der Amtsdirektor
______________________________________
Amt: Geschäftsbereich I – Innere Verwaltung
öffentlich
Sachbearbeiter: Gude, Florian
Az.: 024.00; 022.32-
22.05.2023
Vorlage
für die Sitzung
der Gemeindevertretung Wiemerstedt
am 10.07.2023
TOP 24.: Amtsjubiläum Bürgermeister/-in; hier: Jubiläumszuwendung (Grundsatzbeschluss)
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, eine Dankurkunde und eine Jubiläumszuwendung in Höhe der jeweils geltenden Jubiläumsverordnung des Bundes zu gewähren.
Sachverhalt und Begründung:
§ 24 (7) Gemeindeordnung besagt, dass Ehrenbeamte (Bürgermeister/-in und Stellvertreter/-innen) bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine Dankurkunde und eine Jubiläumszuwendung in Höhe der für Bundesbeamten jeweils zu zahlenden Beträge erhalten können.
Die Gemeindevertretung entscheidet darüber, Ehrenbeamten eine Jubiläumszuwendung zu gewähren. Die Höhe richtet sich nach § 2 Abs. 1 der Jubiläumsverordnung des Bundes und beträgt zurzeit für
25 Jahre – 350 €
40 Jahre – 500 €
50 Jahre – 600 €.
Es ist ein grundsätzlicher Beschluss zum Umgang mit Amtsjubiläen zu fassen.
Finanzielle Auswirkungen:
einmalige Kosten: nein ja, in Höhe von €
laufende Kosten: nein ja, in Höhe von € pro Haushaltsjahr
Zuständigkeit der Gemeindevertretung/des Amtsausschusses gemäß Hauptsatzung § 24 Abs. 7 Gemeindeordnung
Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. § 47f GO ist nicht erforderlich, erforderlich und soll nach Vorstellung der Verwaltung wie folgt vorgenommen werden:
Anlagen: keine
Bemerkung:
Amt: Geschäftsbereich I Zentrale Dienste
öffentlich
Sachbearbeiter: Frau Wershofen
Az.: 453.61; 022.32-
16.05.2023
Vorlage
für die Sitzung
der Gemeindevertretung Wiemerstedt
am 10.07.2023
TOP 25.: Änderung der Gemeinsamen Richtlinien der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes KLG Eider zur Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen und internationale Jugendbegegnungen
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die untenstehende „Gemeinsame Richtlinien der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider zur Förderung von Jugendfreizeitmaßnahmen und internationalen Jugendbegegnungen“ mit einer Förderhöhe von 5 €/Tag/Teilnehmer/-in ab dem 01.01.2024.
Sachverhalt und Begründung:
Gem. der „Gemeinsame Richtlinien der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes KLG Eider zur Förderung von Jugendfreizeitmaßnahmen und internationalen Jugendbegegnungen“ erfolgt seit 2008 eine Bezuschussung i. H. v. 3 €/Tag/Teilnehmer/-in.
Mit Schreiben vom 14.11.2022 hat der Geschäftsführer des Kreisjugendrings Dithmarschen, Mathis Brandt, nachgefragt, ob eine Erhöhung der Pauschale auf 4 € oder 5 € möglich sei, da auch die Freizeiten von gestiegenen Lebensmittel-, Transport- und Unterkunftskosten betroffen seien. (Siehe untenstehende Inflationsrate 2008-2022).
Der Beschluss muss in jeder amtsangehörigen Gemeinde gefasst werden.
Der Amtsausschuss empfiehlt lt. TOP 17 der Amtsausschusssitzung vom 08.05.2023, eine Änderung der Richtlinien auf einheitlich 5 € ab dem 01.01.2024.
Als Anlage 1 (Übersicht bei einer Zuschusshöhe von 5 € (Zahlen sind gerundet) ist eine Übersicht der gezahlten Zuschüsse in den Jahren 2018 bis 2022 enthalten, ebenso eine evtl. Erhöhung um 5 € sowie der Haushaltsansatz aus dem Jahr 2022. (Die Anzahl der Fahrten in 2020 und 2021 waren durch die Corona-Pandemie stark rückläufig!)
Anlage 2: Übersicht der derzeitigen Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen im Kreisgebiet Dithmarschen
Zur Info:
Inflationsrate lt. www.handelsblatt.com von 2008 bis 2022:
7,3 %
2022 (Stand März)
3,1 %
2021
0,5 %
2020
1,4 %
2019
1,8 %
2018
1,5 %
2017
0,5 %
2016
0,5 %
2015
1,0 %
2014
1,4 %
2013
2,0 %
2012
2,1 %
2011
1,1 %
2010
0,3 %
2009
2,6 %
2008
27,1 % gesamt
(Inflationsrate im Oktober 2022 nicht 7,3 % sondern 10,4 %; d.b. gesamt = 30,2 %)
……………………………………………………………………………………………
Gemeinsame Richtlinien
der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider
zur Förderung von Jugendfreizeitmaßnahmen
und internationalen Jugendbegegnungen
A. Allgemeines
Die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider fördern im Rahmen der §§ 11, 12 und 74 KJHG sowie §§ 6 und 8 JuFöG die Jugendfreizeitmaßnahmen und internationalen Jugendbegegnungen der freien Träger der Jugendhilfe einheitlich nach den folgenden Förderrichtlinien.
Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und dient der Fehlbetragsfinanzierung.
Über Ausnahmen von diesen Förderrichtlinien entscheidet der Bürgermeister / die Bürgermeisterinder betroffenen Gemeinde.
B. Antragsverfahren
Anträge sind grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme schriftlich einzureichen. Die Antragsfrist endet mit Ablauf des 31.03. des Jahres, in dem die Maßnahme durchgeführt werden soll. Später eingehende Anträge können nur dann gefördert werden, soweit noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
C. Förderungsvoraussetzungen
1. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des § 74 KJHG.
2. Die Maßnahme muss mindestens sieben Teilnehmer/innen umfassen. Diese müssen zum Zeitpunkt der Maßnahme das sechste Lebensjahr vollendet haben und dürfen das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
3. Förderungswürdig sind nur Teilnehmer/innen, die ihren Hauptwohnsitz in einer der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes KLG Eider haben.
4. Je angefangene zehn Teilnehmerinnen wird eine Betreuerin und je angefangene zehn Teilnehmer ein Betreuer gefördert.
D. Förderungshöhe
Eine Förderung erfolgt nur für Personen nach C Ziffer 2 und 4 und nur für mindestens zwei und höchstens 14 Tage. An- und Abreisetag werden bei Jugendfreizeitmaßnahmen, die länger als 2 Tage dauern, als ein förderungsfähiger Tag gerechnet.
Die Förderungshöhe beträgt einheitlich 5 Euro/Tag und Teilnehmer/in (Betreuer/in) und wird jedem Träger gewährt, soweit diese Förderrichtlinien eingehalten werden.
E. Abrechnung und Zahlung
1. Spätestens vier Wochen nach Beendigung der Maßnahme ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Dieser Verwendungsnachweis muss Folgendes enthalten:
a) Eine Aufschlüsselung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben.
b) Einen Belegungsvertrag über die Unterbringung oder einen Beleg, aus dem die die Dauer der Maßnahme erkennbar ist.
c) Eine von allen Teilnehmern unterschriebene Teilnehmerliste unter Angabe des Namens, der vollständigen Anschrift und des Geburtsdatums.
2. Die Auszahlung des Förderbetrages sowie die endgültige Bewilligung erfolgt erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.
F. Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten zum 01.01.2024 in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
einmalige Kosten: nein ja, in Höhe von €
laufende Kosten: nein ja, in Höhe von € pro Haushaltsjahr
Zuständigkeit der Gemeindevertretung/des Amtsausschusses gemäß Hauptsatzung
Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. § 47f GO ist nicht erforderlich,
erforderlich und soll nach Vorstellung der Verwaltung wie folgt vorgenommen werden:
Anlagen: keine Anlage 1: Übersicht bei einer Zuschüsshöhe von 5 € Anlage 2: Übersicht der derzeitigen Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen im Kreisgebiet Dithmarschen
Bemerkung:
Übersicht der derzeitigen Förderung von Jugenderholungsmaßnahmen im Kreisgebiet Dithmarschen
Verwaltung
Förderkriterien
Derzeitige Höhe pro Tag/Tn
Erhöhung geplant?
Amt Burg-
St. Michaelisdonn
6-18 jährige
5 €
Vor 2023: 3 €
Amt KLG Eider
6-20 jährige
1 Betreuer je angefangene 10 Tn nach Geschlecht
Mind. 2 Tage, höchstens 14 Tage
An- und Abreisetag = 1 Tag
3 € Tag/Tn
3 € Tag/Betreuer
Geplant ist eine Erhöhung auf 5 €
Amt Marne-Nordsee
6-18 Jahre plus 1 Betreuer/in pro 7 Tn
Förderung mind. 5 Tage, höchstens 14 Tage (An- u. Abreisetag = 1 Tag) und nur 1 Maßnahme pro Teiln. im Jahr.
3 €
k.A.
Amt Mitteldithmarschen
Gemeinden Albersdorfer Einzugsgebiet:
Gemeinde Zuschuss/Verpflegungstag
Albersdorf kein Zuschuss
Arkebek 1,79 €
Bunsoh 1,79 €
Immenstedt 1,79 €
Offenbüttel 1,79 €
Osterrade 1,79 €
Schafstedt 1,79 €
Schrum 1,79 €
Tensbüttel-Röst 1,79 €
Wennbüttel kein Zuschuss
Pro Teilnehmer wird einmalig ein Fahrtkostenbeitrag in Höhe von 1,53 € gezahlt
An- und Abreisetag werden als 1 Verpflegungstag gezählt
Siehe Spalte links
Gemeinden Meldorfer Einzugsgebiet:
Bargenstedt 1,79 €
Barlt 1,79 €
Busenwurth 1,79 €
Elpersbüttel 1,79 €
Epenwöhrden 1,79 €
Gudendorf kein Zuschuss
Krumstedt 1,79 €
Meldorf kein Zuschuss
Nindorf 1,79 €
Nordermeldorf 1,79 €
Odderade 1,79 €
Sarzbüttel 1,79 €
Windbergen 1,79 €
Wolmersdorf 1,79 €
Es wird kein Fahrtkostenbeitrag gezahlt
An- und Abreisetag werden als 2 Verpflegungstage gezählt
Für Betreuer werden keine Zuschüsse gezahlt!
Kreis Dithmarschen
6-18 Jahre + eine/n Betreuer/in auf 5 Tn. Die Freizeit-fahrt sollte für einen Zeitraum von mind. 5 Ta-gen/max. 14 Tage stattfinden. Der An- und Abreisetag zählt als 1 Tag.
5 €
Wurde gerade angepasst, die Richtli-nien sind ab 2023 gültig.
Stadt Brunsbüttel
Fahrten bis 4 Tage:
6-20 jährige
21-27 jährige
Fahrten ab 5 Tage:
6-20 jährige
21-27 jährige
Ein Betreuer je 7 Tn
An- und Abreisetag = 1 Tag
1,00 €
0,50 €
2,00 €
1,00 €
Gleiche Förderung wie Tn.
Richtlinie ist von 2001
Stadt Heide
6 bis 21 Jahren für mind. 3 Tage, max. 21 Tage.
1,00 €
Es liegt „aktuell“ ein Antrag des Kreis-jugendringes vor, den genannten Be-trag auf 3 bis 5 Euro pro Tag zu erhö-hen. Der geht noch vor der anstehen-den Kommunalwahl in die politische Beratung.
Stand: Februar 2023
Übersicht bei einer Zuschüsshöhe von 5 € (Zahlen sind gerundet)
Gemeinde
tats. Ausgaben
bei 5 € wären es
tats. Ausgaben
bei 5 € wären es
tats. Ausgaben
bei 5 € wären es
tats. Ausgaben
bei 5 € wären es
tats. Ausgaben
bei 5 € wären es
Hh-Ansatz 22
Barkenholm
– €
– €
26 €
43 €
9 €
14 €
– €
– €
6 €
10 €
100 €
Bergewöhrden
10 €
17 €
14 €
23 €
2 €
3 €
– €
– €
– €
– €
100 €
Dellstedt
82 €
137 €
120 €
200 €
37 €
62 €
– €
– €
36 €
60 €
200 €
Delve
– €
– €
183 €
304 €
35 €
58 €
– €
– €
– €
– €
200 €
Dörpling
51 €
85 €
39 €
65 €
31 €
52 €
– €
– €
15 €
25 €
200 €
Fedderingen
21 €
35 €
77 €
129 €
16 €
27 €
– €
– €
60 €
101 €
100 €
Gaushorn
– €
– €
– €
– €
9 €
16 €
– €
– €
– €
– €
100 €
Glüsing
– €
– €
27 €
45 €
8 €
14 €
– €
– €
6 €
10 €
100 €
Groven
– €
– €
– €
– €
6 €
11 €
– €
– €
– €
– €
100 €
Hemme
48 €
80 €
88 €
147 €
40 €
67 €
– €
– €
72 €
120 €
200 €
Hennstedt
280 €
466 €
514 €
857 €
139 €
232 €
– €
– €
137 €
229 €
700 €
Hövede
– €
– €
14 €
23 €
3 €
5 €
– €
– €
– €
– €
100 €
Hollingstedt
– €
– €
47 €
79 €
15 €
25 €
– €
– €
37 €
62 €
100 €
Karolinenkoog
24 €
40 €
25 €
41 €
8 €
13 €
– €
– €
– €
– €
100 €
Kleve
208 €
347 €
135 €
226 €
21 €
36 €
– €
– €
26 €
44 €
300 €
Krempel
85 €
142 €
99 €
165 €
31 €
51 €
– €
– €
161 €
269 €
200 €
Lehe
458 €
763 €
596 €
993 €
55 €
92 €
– €
– €
304 €
507 €
500 €
Linden
72 €
121 €
165 €
275 €
81 €
134 €
– €
– €
74 €
124 €
200 €
Lunden
455 €
759 €
374 €
623 €
85 €
142 €
– €
– €
202 €
336 €
500 €
Norderheistedt
– €
– €
30 €
50 €
15 €
25 €
– €
– €
6 €
10 €
100 €
Pahlen
51 €
84 €
50 €
83 €
60 €
101 €
30 €
50 €
20 €
34 €
400 €
Rehm-F-B
185 €
308 €
172 €
286 €
29 €
48 €
– €
– €
30 €
50 €
200 €
St. Annen
222 €
371 €
269 €
448 €
19 €
32 €
– €
– €
159 €
264 €
800 €
Schalkholz
67 €
111 €
69 €
114 €
34 €
57 €
– €
– €
67 €
111 €
300 €
Schlichting
159 €
265 €
121 €
202 €
12 €
20 €
– €
– €
141 €
235 €
200 €
Süderdorf
140 €
234 €
21 €
35 €
20 €
33 €
– €
– €
– €
– €
300 €
Süderheistedt
– €
– €
99 €
165 €
42 €
70 €
– €
– €
12 €
20 €
100 €
Tellingstedt
308 €
514 €
641 €
1.068 €
140 €
233 €
– €
– €
332 €
553 €
700 €
Tielenhemme
28 €
47 €
28 €
46 €
8 €
14 €
– €
– €
– €
– €
100 €
Wallen
– €
– €
– €
– €
2 €
3 €
– €
– €
– €
– €
100 €
Welmbüttel
98 €
164 €
211 €
352 €
22 €
37 €
– €
– €
28 €
46 €
100 €
Westerborstel
105 €
175 €
78 €
130 €
6 €
10 €
– €
– €
31 €
52 €
200 €
Wiemerstedt
– €
– €
14 €
23 €
8 €
13 €
– €
– €
6 €
10 €
200 €
Wrohm
– €
– €
42 €
70 €
40 €
66 €
– €
– €
– €
– €
200 €
Summe
3.159 €
5.265 €
4.386 €
7.310 €
1.090 €
1.817 €
30 €
50 €
1.968 €
3.280 €
8.100 €
2018
2019
2020
2021
2022
Amt: Geschäftsbereich I Stabsstelle
öffentlich
Sachbearbeiter: Pieper, Mayra
Az.: 082.42-
14.05.2023
Vorlage
für die Sitzung
der Gemeindevertretung Wiemerstedt
am 10.07.2023
TOP 26.: Vorschlag für die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wiemerstedt beschließt, folgende Person/en als Schöffen für die Geschäftsjahre 2024-2028 beim Amtsgericht Meldorf vorzuschlagen:
_________________________________________
_________________________________________
Sachverhalt und Begründung:
Für die Vorschlagslisten der Schöffen in allgemeinen Strafsachen ist jede Gemeinde unabhängig von ihrer Größe zuständig.
Gem. § 28 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) sind für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 Schöffen zu wählen. Die Anzahl der in der Schöffenvorschlagsliste aufzunehmenden Personen ist nach § 36 Abs. 4 GVG von dem Präsidenten des Landgerichtes Itzehoe in Anlehnung an die Einwohnerzahlen der Gemeinden bestimmt worden.
Nachdem die Vorschlagslisten von den Gemeinden aufgestellt wurden, erfolgt die Übersendung an den Amtsrichter als Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses bis zum 01.09.2023. Dort werden alle Listen zu einer einheitlichen Liste zusammengefasst. Der Schöffenwahlausschuss wählt die erforderliche Zahl von Schöffen für das Amtsgericht sowie für das Landgericht.
Gemeinde Einwohner (Stand 30.06.2022) erforderliche Wiemerstedt Schöffenvorschläge
152 1
Lfd. Nr.
Name, Vorname/n Geburtsname
Geburtsort
(Gemeinde/Kreis)
Geburtsdatum
Beruf
Anschrift
Bemerkungen
a) Ausschlussgründe
b) Begründung der Bewerbung
c) Gewünschtes Gericht
1
Keine Bewerbung erhalten
Bemerkung: Die in der Tabelle aufgeführten Bewerber/innen haben ihr Interesse für das Schöffenamt infolge einer öffentlichen Ausschreibung bekundet. Sollten keine oder nicht ausreichend Bewerber vorhanden sein, sind von der Gemeindevertretung möglichst (weitere) Vorschläge zu ergänzen (bitte vorher mit betroffenen Personen absprechen).
Finanzielle Auswirkungen:
einmalige Kosten: nein ja, in Höhe von €
laufende Kosten: nein ja, in Höhe von € pro Haushaltsjahr
Zuständigkeit der Gemeindevertretung/des Amtsausschusses gemäß Hauptsatzung §§ 36, 38 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
Eine Beteiligung von Kindern und Jugendlichen gem. § 47f GO ist nicht erforderlich, erforderlich und soll nach Vorstellung der Verwaltung wie folgt vorgenommen werden:
Anlagen: keine
Bemerkung: